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Grundmandatsklausel

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Buch-Tipp: Grundmandatsklausel, Überhangmandate und Föderalismus. Vier Studien Eine Beschreibung zu dem Buch "Grundmandatsklausel, Überhangmandate und Föderalismus. Vier Studien" finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu diesem Buchtitel weiter geleitet.

Die Grundmandatsklausel ist eine alternative Überwindungsmöglichkeit der Sperrklausel bei der personalisierten Verhältniswahl.

Wenn eine Partei eine bestimmte Anzahl von Direktmandaten gewinnt, zieht sie mit einer zu ihrem Parteistimmenanteil proportionalen Sitzzahl in das Parlament ein, auch wenn sie die Fünf-Prozent-Hürde nicht überspringt.

Von der Grundmandatsklausel des Bundestagswahlrechts, die mindestens 3 Direktmandate fordert, profitierte in den 1950er Jahren die DP und das Zentrum, bei der Bundestagswahl 1994 die PDS.

Wenn eine Partei ein oder zwei Direktmandate erhält, und zugleich unter der Fünf-Prozent-Hürde bleibt, dann ziehen ca. diese ein oder zwei direkt gewählten Kandidaten in den Bundestag ein, so bei der PDS nach der Bundestagswahl von 2002.

Eine Partei die über die Grundmandateklausel einzieht, gilt in dem Bundestag nicht als Fraktion, sondern ca. als "Gruppe", was eingeschränkte Geschäftsordnungsrechte nach sich zieht -- zu dem Beispiel ist die Möglichkeit eingeschränkt, Anfragen an die Regierung zu stellen.

In einigen Bundesländern gilt auch für die Landtagswahlen eine Grundmandatsklausel, dort werden 1 oder 2 Direktmandate benötigt.

siehe auch: Portal Politik

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